836.111
AMVOMTRML
CH-BE
Art. 23 Arbeitsmarktverordnung (AMV) - Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen
Einsprachen, Zusammenarbeitsverträge und Kontierung
Art. 23 Arbeitsmarktverordnung (AMV) · Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen
1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist befugt, Zusammenarbeitsverträge im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 AMG 8 abzuschliessen und die entsprechenden Beitragsverpflichtungen einzugehen.