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Art. 23 Arbeitsmarktverordnung (AMV) - Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen

Einsprachen, Zusammenarbeitsverträge und Kontierung
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Art. 23 Arbeitsmarktverordnung (AMV) · Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen

1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist befugt, Zusammenarbeitsverträge im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 AMG 8 abzuschliessen und die entsprechenden Beitragsverpflichtungen einzugehen.

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