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Art. 21 Arbeitsmarktverordnung (AMV) - Beiträge an Organisationen und Firmen

Kantonale arbeitsmarktliche Massnahmen
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Art. 21 Arbeitsmarktverordnung (AMV) · Beiträge an Organisationen und Firmen

1. Beiträge können ausgerichtet werden an

a) Organisationen zur Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen bis zu einem Drittel der Gründungs- und Investitionskosten,

b) vom Kanton beauftragte Trägerinnen und Träger arbeitsmarktlicher Massnahmen für die Anpassung ihres Angebots an die Arbeitsmarktentwicklung,

c) Firmen für innerbetriebliche Umschulungen zur Vermeidung von Entlassungen.

2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag.

3. Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

4. Wiederkehrende Beiträge werden in der Regel gestützt auf einen Leistungsvertrag ausgerichtet.

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