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Art. 20 Arbeitsmarktverordnung (AMV) - Beiträge an Einzelpersonen

Kantonale arbeitsmarktliche Massnahmen
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Art. 20 Arbeitsmarktverordnung (AMV) · Beiträge an Einzelpersonen

1. Mit Ausnahme der Taggelder sind zugunsten von Einzelpersonen die gleichen Massnahmen möglich, wie sie das Bundesrecht vorsieht.

2. Die bundesrechtlichen Bestimmungen über Kosten und Dauer arbeitsmarktlicher Massnahmen gelten grundsätzlich auch für kantonale Beiträge.

3. Ausnahmen sind zulässig, sofern sie für die berufliche Eingliederung nötig sind.

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