836.111
AMVOMTRML
CH-BE
Art. 2 Arbeitsmarktverordnung (AMV) - Amtsdauer
Arbeitsaufsicht und Arbeitsmarktbeobachtung - Kantonale Arbeitsmarktkommission (KAMKO)
Art. 2 Arbeitsmarktverordnung (AMV) · Amtsdauer
1. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2. Sie endet vorzeitig, wenn ein Kommissionsmitglied die Funktion aufgibt, auf Grund deren es gewählt wurde.
3. Ersatzernennungen erfolgen für den Rest der Amtsperiode.