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Art. 19 Arbeitsmarktverordnung (AMV) - Kaution

Arbeitsvermittlung - Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
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Art. 19 Arbeitsmarktverordnung (AMV) · Kaution

1. Die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu leistende Kaution ist bei folgenden Stellen zu hinterlegen

a) in Form einer Bürgschaft, Garantieversicherung oder Kautionsversicherung beim AWI,

b) in Form von Kassenobligationen oder Bareinlagen bei einer in der Schweiz tätigen Bank unter Vorlage einer entsprechenden Bankbescheinigung beim AWI.

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