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Art. 17f Arbeitsmarktverordnung (AMV) - Einwilligung

Arbeitsvermittlung - Öffentliche Arbeitsvermittlung
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Art. 17f Arbeitsmarktverordnung (AMV) · Einwilligung

Das AVA holt vor der Aufzeichnung der Gespräche die schriftliche Einwilligung aller beteiligten Personen ein.

Vor jedem aufzuzeichnenden Gespräch sind die betroffenen Kundinnen und Kunden darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung freiwillig ist und jederzeit ohne Begründung widerrufen werden kann.

Den beteiligten Personen darf kein Nachteil erwachsen, wenn sie nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen.

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