836.111
AMVOMTRML
CH-BE
Art. 17d Arbeitsmarktverordnung (AMV) - Datenbearbeitung und -bekanntgabe
Arbeitsvermittlung - Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ)
Art. 17d Arbeitsmarktverordnung (AMV) · Datenbearbeitung und -bekanntgabe
Die fallführende Stelle holt für die Datenbearbeitung und -bekanntgabe eine Einwilligungserklärung bei der zu beurteilenden Person ein.
Die Institutionen gemäss Artikel 14 AMG übermitteln der fallführenden Stelle nur die Personendaten, die zur Beurteilung notwendig sind.