Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
836.111 AMVOMTRML CH-BE

Art. 17d Arbeitsmarktverordnung (AMV) - Datenbearbeitung und -bekanntgabe

Arbeitsvermittlung - Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17d Arbeitsmarktverordnung (AMV) · Datenbearbeitung und -bekanntgabe

Die fallführende Stelle holt für die Datenbearbeitung und -bekanntgabe eine Einwilligungserklärung bei der zu beurteilenden Person ein.

Die Institutionen gemäss Artikel 14 AMG übermitteln der fallführenden Stelle nur die Personendaten, die zur Beurteilung notwendig sind.

← Art. 17b Arbeitsmarktverordnung (AMV) Zusammensetzung Art. 17e Arbeitsmarktverordnung (AMV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →