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Art. 17b Arbeitsmarktverordnung (AMV) - Organisation der Steuerungsgruppe

Arbeitsvermittlung - Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ)
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Art. 17b Arbeitsmarktverordnung (AMV) · Organisation der Steuerungsgruppe

1. Die Steuerungsgruppe konstituiert sich selbst und erlässt ein Organisationsreglement.

2. Sie kann ständige oder projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen und Fachpersonen beiziehen.

3. Das AVA führt die Geschäftsstelle der Steuerungsgruppe.

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