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Art. 14 Arbeitsmarktverordnung (AMV)

Arbeitsaufsicht und Arbeitsmarktbeobachtung - Arbeitsmarktbeobachtung
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Art. 14 Arbeitsmarktverordnung (AMV)

1. Das AWI erfasst und wertet regelmässig aus

a Lohnerhebungen, Beschäftigtenstatistiken und Betriebszählungen des Bundesamtes für Statistik,

b Daten von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zu den Lohn- und Arbeitsbedingungen,

c Statistiken der Arbeitslosenversicherung,

d Daten über ausländische Erwerbstätige.

2. Es dokumentiert Gesamtarbeitsverträge sowie Branchenvereinbarungen und -empfehlungen zu Lohn- und Arbeitsbedingungen.

3. Zur Beurteilung von Einzelfällen kann es Daten für einzelne Regionen, Wirtschaftssektoren oder Branchen erheben.

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