836.111
AMVOMTRML
CH-BE
Art. 14 Arbeitsmarktverordnung (AMV)
Arbeitsaufsicht und Arbeitsmarktbeobachtung - Arbeitsmarktbeobachtung
Art. 14 Arbeitsmarktverordnung (AMV)
1. Das AWI erfasst und wertet regelmässig aus
a Lohnerhebungen, Beschäftigtenstatistiken und Betriebszählungen des Bundesamtes für Statistik,
b Daten von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zu den Lohn- und Arbeitsbedingungen,
c Statistiken der Arbeitslosenversicherung,
d Daten über ausländische Erwerbstätige.
2. Es dokumentiert Gesamtarbeitsverträge sowie Branchenvereinbarungen und -empfehlungen zu Lohn- und Arbeitsbedingungen.
3. Zur Beurteilung von Einzelfällen kann es Daten für einzelne Regionen, Wirtschaftssektoren oder Branchen erheben.