836.11
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CH-BE
Art. 9 Arbeitsmarktgesetz (AMG)
Arbeitsaufsicht und Arbeitsmarktbeobachtung - Bekämpfung der Schwarzarbeit
Art. 9 Arbeitsmarktgesetz (AMG)
1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion richtet ihre Tätigkeit zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nach den Bundesvorschriften und folgenden Grundsätzen
a) Die Öffentlichkeit soll mit gezielter Information auf die negativen Folgen der Schwarzarbeit hingewiesen werden.
b) Schwarzarbeit soll mit Kontrollen und rechtzeitiger Information aller nach Gesetz oder Gesamtarbeitsvertrag zuständigen Aufsichts-, Kontroll- und Vollzugsstellen über entdeckte Fälle verfolgt und sanktioniert werden.
c) Soweit möglich sollen administrative Abläufe in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden vereinfacht werden.
2. Sie holt die Zustimmung der KAMKO zu Vorhaben grundsätzlicher Art ein und berichtet ihr über deren Verlauf.