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Art. 5 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Zusammensetzung und Organisation

Arbeitsaufsicht und Arbeitsmarktbeobachtung - Tripartite Kommission
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Art. 5 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Zusammensetzung und Organisation

1. Der Regierungsrat ernennt auf Vorschlag der Sozialpartner und auf Antrag der betroffenen Direktionen die Mitglieder der KAMKO und genehmigt deren Geschäftsreglement.

2. Die Kommission besteht aus maximal 15 Mitgliedern.

3. Die Sozialpartner sind mit je vier Personen aus dem deutschsprachigen und mit je einer Person aus dem französischsprachigen Kantonsteil vertreten.

4. Soweit bundesrechtlich zulässig, können Aufgaben der KAMKO in deren Geschäftsreglement der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen werden.

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