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Art. 4 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Übertragung von Aufgaben

Arbeitsaufsicht und Arbeitsmarktbeobachtung - Tripartite Kommission
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Art. 4 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Übertragung von Aufgaben

1. Die KAMKO kann zur zeitgerechten und effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben

a) ...

b) zur Prüfung von Fällen mit Bezug zu Branchen oder Regionen ständige oder besondere Ausschüsse bilden,

c) Expertinnen und Experten beiziehen,

d) die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion mit Abklärungen und der Vorbereitung von Entscheiden beauftragen.

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