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Art. 39 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Aufhebung von Erlassen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 39 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Aufhebung von Erlassen

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben

1. Gesetz vom 19. Oktober 1924 betreffend die Errichtung einer bernischen Kreditkasse zur Beschaffung von Mitteln für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (BSG 836.11),

2. Gesetz vom 30. August 1989 über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenunterstützung (AVUG) (BSG 836.31).

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