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Art. 38 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Änderung eines Erlasses

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 38 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Änderung eines Erlasses

1. Das Gesetz vom 7. Februar 1978 über die Einigungsämter wird wie folgt geändert

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