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Art. 37 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 37 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Übergangsbestimmung

Eine vom Bund für das Jahr 2003 in Rechnung gestellte kantonale Beteiligung zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung kann bis am 31. Dezember 2004 dem Arbeitsmarktfonds belastet werden.

Der Höchstbestand des Fonds nach Artikel 28 Absatz 2 kann gegebenenfalls für das Jahr 2004 im Umfang der Beteiligung nach Absatz 1 überschritten werden.

Guthaben aus Darlehen zu Lasten des Arbeitsmarktfonds, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden sind, sind dem Fondsbestand nicht anzurechnen.

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