836.11
AMGLMTLML
CH-BE
Art. 36 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Parteirechte
Vollzug, Rechtspflege und Parteirechte
Art. 36 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Parteirechte
1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann in Strafverfahren, die gestützt auf die in Artikel 1 erwähnte Bundesgesetzgebung durchgeführt werden, Parteirechte ausüben.
2. Der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sind alle Strafurteile nach Absatz 1 mitzuteilen.