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Art. 36 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Parteirechte

Vollzug, Rechtspflege und Parteirechte
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Art. 36 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Parteirechte

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann in Strafverfahren, die gestützt auf die in Artikel 1 erwähnte Bundesgesetzgebung durchgeführt werden, Parteirechte ausüben.

2. Der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sind alle Strafurteile nach Absatz 1 mitzuteilen.

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