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Art. 34 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Delegation von kantonalen Aufgaben

Vollzug, Rechtspflege und Parteirechte
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Art. 34 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Delegation von kantonalen Aufgaben

1. Der Regierungsrat kann geeigneten Dritten durch Verordnung Vollzugsaufgaben aus diesem Gesetz und die damit allenfalls verbundenen Verfügungskompetenzen übertragen.

2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes mittels Leistungsverträgen geeignete Dritte beiziehen.

3. Die Leistungen Dritter werden grundsätzlich nach im Voraus festgelegten Ansätzen abgegolten. Das eigene Interesse der Dritten an der Erfüllung der Aufgabe ist angemessen zu berücksichtigen.

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