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Art. 33 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Vollzug

Vollzug, Rechtspflege und Parteirechte
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Art. 33 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Vollzug

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vollzieht dieses Gesetz, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

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