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Art. 32 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Zusammenarbeit

Vollzug, Rechtspflege und Parteirechte
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Art. 32 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Zusammenarbeit

1. Der Regierungsrat ist befugt, für die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsmarktaufsicht, die Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik sowie für arbeitsmarktliche Massnahmen mit anderen Kantonen, Institutionen oder Organisationen Verträge abzuschliessen und die entsprechenden Beitragsverpflichtungen einzugehen.

2. Er kann diese Zuständigkeit durch Verordnung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen.

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