836.11
AMGLMTLML
CH-BE
Art. 32 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Zusammenarbeit
Vollzug, Rechtspflege und Parteirechte
Art. 32 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Zusammenarbeit
1. Der Regierungsrat ist befugt, für die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsmarktaufsicht, die Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik sowie für arbeitsmarktliche Massnahmen mit anderen Kantonen, Institutionen oder Organisationen Verträge abzuschliessen und die entsprechenden Beitragsverpflichtungen einzugehen.
2. Er kann diese Zuständigkeit durch Verordnung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen.