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Art. 30 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Beitragshöhe und Ausgabenbefugnisse

Finanzierung und Beiträge
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Art. 30 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Beitragshöhe und Ausgabenbefugnisse

1. Beiträge nach Artikel 22 und 34 können bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten ausgerichtet werden, soweit Massnahmen nach diesem Gesetz nicht ausschliesslich durch den Bund finanziert werden oder soweit nach Abzug des Bundesbeitrags und übriger Einnahmen Restkosten verbleiben.

2. Die anrechenbaren Kosten für kantonale arbeitsmarktliche Massnahmen richten sich grundsätzlich nach dem AVIG.

3. Für kantonale arbeitsmarktliche Massnahmen kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion auf Gesuch der mit der Projektierung und Durchführung beauftragten Institutionen und Personen einen Vorschuss von höchstens 50 Prozent der projektierten Gesamtkosten oder Teilzahlungen im Rahmen der ausgewiesenen Kosten ausrichten.

4. Die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates für Zahlungen, die der Kanton gestützt auf dieses Gesetz vornimmt, werden dem Regierungsrat übertragen.

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