Art. 3 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Kantonale Arbeitsmarktkommission (KAMKO)
Art. 3 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Kantonale Arbeitsmarktkommission (KAMKO)
1. Die Kantonale Arbeitsmarktkommission (KAMKO) berät die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion im Bereich Arbeitsmarkt und stellt der tripartiten Kommission des Bundes oder der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zuhanden des Regierungsrats Antrag zu befristeten Normalarbeitsverträgen und zur Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2. Sie erfüllt die bundesrechtlich festgelegten Aufgaben der tripartiten Kommissionen im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Sie kann mit den tripartiten Kommissionen der Nachbarkantone zusammenarbeiten.
3. Sie nimmt Stellung zu grundsätzlichen Fragen betreffend die Sanktionen, die bundesrechtlich im Zusammenhang mit den in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und in Fällen festgestellter Schwarzarbeit vorgesehen sind.