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Art. 27 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Kostentragung durch den Kanton

Finanzierung und Beiträge
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Art. 27 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Kostentragung durch den Kanton

Der Kanton trägt die Kosten des Vollzugs dieses Gesetzes nach Abzug der Bundesbeiträge.

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