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Art. 25 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Teilnahme

Arbeitsmarktliche Massnahmen - Kantonale arbeitsmarktliche Massnahmen
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Art. 25 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Teilnahme

1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Teilnahme an kantonalen arbeitsmarktlichen Massnahmen.

2. Die Teilnahme von vermittlungsfähigen Personen kann vom Verhalten der Stellensuchenden während der Dauer der Arbeitslosigkeit und von vertraglich geregelten Mitwirkungspflichten abhängig gemacht werden.

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