836.11
AMGLMTLML
CH-BE
Art. 25 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Teilnahme
Arbeitsmarktliche Massnahmen - Kantonale arbeitsmarktliche Massnahmen
Art. 25 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Teilnahme
1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Teilnahme an kantonalen arbeitsmarktlichen Massnahmen.
2. Die Teilnahme von vermittlungsfähigen Personen kann vom Verhalten der Stellensuchenden während der Dauer der Arbeitslosigkeit und von vertraglich geregelten Mitwirkungspflichten abhängig gemacht werden.