836.11
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CH-BE
Art. 24 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Dauer der Leistungen
Arbeitsmarktliche Massnahmen - Kantonale arbeitsmarktliche Massnahmen
Art. 24 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Dauer der Leistungen
1. An die Kosten für Kurse zur Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung können innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren während insgesamt höchstens 130 Kurstagen Beiträge ausgerichtet werden. Die zweijährige Rahmenfrist beginnt im Einzelfall zu laufen, sobald die Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung erschöpft sind.
2. Einarbeitungszuschüsse sowie Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter können während höchstens sechs Monaten ausgerichtet werden.
3. Ausbildungszuschüsse können während höchstens zwölf Monaten ausgerichtet werden.