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Art. 23 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Leistungen

Arbeitsmarktliche Massnahmen - Kantonale arbeitsmarktliche Massnahmen
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Art. 23 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Leistungen

1. Für vermittlungsfähige Personen, welche gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind, können folgende Leistungen erbracht werden

a) Beiträge an die Kosten für Kurse zur Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung,

b) Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse,

c) Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter.

2. Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen und das Verfahren sowie weitere Einzelheiten über berechtigte Personengruppen, anrechenbare Kosten, Auflagen und Bedingungen durch Verordnung fest.

3. Die Art und die Höhe der Leistungen sollen soweit als möglich mit denjenigen nach AVIG abgestimmt werden.

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