Art. 22 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Grundsätze
Art. 22 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Grundsätze
1. Im Rahmen von kantonalen arbeitsmarktlichen Massnahmen können Leistungen gewährt werden an Organisationen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft, an gemeinsame Einrichtungen der Sozialpartner, an Gemeinden und Gemeindeverbände und an andere öffentliche und private Institutionen sowie an vermittlungsfähige Personen, welche gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind.
2. Die Leistungen im Sinne von Absatz 1 werden gewährt
a zur Sicherstellung des Abschlusses einer nach AVIG eingeleiteten Massnahme,
b für einmalige Massnahmen, mit denen drohende Arbeitslosigkeit vermieden werden kann oder die der Eingliederung dienen und für die keine oder nur unzureichende Leistungen der Arbeitslosenversicherung erbracht werden,
c zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit von Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen,
d für Pilotprojekte, die dazu dienen, Erfahrungen mit neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen zu sammeln, bestehende Arbeitsplätze zu erhalten oder Arbeitslose wieder einzugliedern,
e * für Pilotprojekte, die dazu dienen, die interinstitutionelle Zusammenarbeit nach den Bundesvorschriften zu fördern,
f * für die Schweizer Berufsmeisterschaften.
3. Der Regierungsrat kann zeitlich befristet besondere Massnahmen zur Förderung der Vermittlung und der vorübergehenden Beschäftigung älterer arbeitsloser Personen oder Massnahmen zur Förderung des Vorruhestandes einführen, wenn eine an dauernde und erhebliche Arbeitslosigkeit, die eine Region, eine Branche oder den ganzen Kanton betrifft, dies erfordert.