836.11
AMGLMTLML
CH-BE
Art. 2 Arbeitsmarktgesetz (AMG)
Arbeitsaufsicht und Arbeitsmarktbeobachtung - Grundsätze
Art. 2 Arbeitsmarktgesetz (AMG)
Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes sollen nur dann getroffen werden, wenn keine ausreichende und zeitgerechte Regelung durch die Sozialpartner möglich ist.
Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion fördert wo immer möglich eine Regelung auf dem Wege der Sozialpartnerschaft.
Die kollektivvertragliche Regelung der Befugnisse paritätischer Kommissionen wird mit diesem Gesetz nicht eingeschränkt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
A/585/2024 · ge (art. 2 RFA)
Administrative Court Upholds Mobile Phone Installation Permit Against Residents' Appeal
Basis for determining the amount of the procedural fee imposed on the appellants.