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Art. 2 Arbeitsmarktgesetz (AMG)

Arbeitsaufsicht und Arbeitsmarktbeobachtung - Grundsätze
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Art. 2 Arbeitsmarktgesetz (AMG)

Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes sollen nur dann getroffen werden, wenn keine ausreichende und zeitgerechte Regelung durch die Sozialpartner möglich ist.

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion fördert wo immer möglich eine Regelung auf dem Wege der Sozialpartnerschaft.

Die kollektivvertragliche Regelung der Befugnisse paritätischer Kommissionen wird mit diesem Gesetz nicht eingeschränkt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A/585/2024 · ge (art. 2 RFA)
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Basis for determining the amount of the procedural fee imposed on the appellants.