Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
836.11 AMGLMTLML CH-BE

Art. 19 Arbeitsmarktgesetz (AMG)

Arbeitsmarktliche Massnahmen - Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Arbeitsmarktgesetz (AMG)

1. Bei der Planung und Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen ist eine wirksame Zusammenarbeit mit öffentlichen, gemeinnützigen und privaten Institutionen, welche die Arbeitslosigkeit bekämpfen, anzustreben.

2. Die Wirkung dieser Massnahmen ist zu kontrollieren und bei der Vorbereitung und Durchführung weiterer Massnahmen zu berücksichtigen.

← Art. 18 Arbeitsmarktgesetz (AMG) Gegenstand und Ziele Art. 22 Arbeitsmarktgesetz (AMG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →