836.11
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CH-BE
Art. 19 Arbeitsmarktgesetz (AMG)
Arbeitsmarktliche Massnahmen - Grundsätze
Art. 19 Arbeitsmarktgesetz (AMG)
1. Bei der Planung und Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen ist eine wirksame Zusammenarbeit mit öffentlichen, gemeinnützigen und privaten Institutionen, welche die Arbeitslosigkeit bekämpfen, anzustreben.
2. Die Wirkung dieser Massnahmen ist zu kontrollieren und bei der Vorbereitung und Durchführung weiterer Massnahmen zu berücksichtigen.