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Art. 15 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Entlassungen und Betriebsschliessungen

Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - Arbeitsvermittlung
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Art. 15 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Entlassungen und Betriebsschliessungen

1. Bundesrechtlich vorgeschriebene Meldungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Meldungen über Betriebsschliessungen sind bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion einzureichen. Diese orientiert die KAMKO.

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