Art. 14 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Datenbearbeitung und -bekanntgabe
Art. 14 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Datenbearbeitung und -bekanntgabe
1. Die folgenden Institutionen dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, die sie im Einzelfall für die Abklärung von geeigneten Wiedereingliederungsmassnahmen oder von Leistungsansprüchen benötigen, bearbeiten lassen und einander bekannt geben
a) die zur Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe zuständigen Stellen gemäss der Sozialhilfegesetzgebung,
b) die Anbieter von Angeboten zur Beschäftigung, Arbeitsvermittlung und beruflichen Wiedereingliederung gemäss der Gesetzgebung über die sozialen Leistungsangebote,
c) die Regionale Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenkassen gemäss der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
d) die Schulbehörden gemäss der Volksschul- und der Mittelschulgesetzgebung sowie der Gesetzgebung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung,
e) die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen gemäss der Gesetzgebung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung,
f) die zuständigen Stellen gemäss der Gesetzgebung im Ausländerund Asylbereich,
g) die IV-Stellen gemäss der Gesetzgebung über die Invalidenversicherung,
h) die Versicherer gemäss der Gesetzgebung über die Unfallversicherung.
2. Koordination und Datenaustausch für die Datenbearbeitung und -bekanntgabe gemäss Absatz 1 können über eine elektronische Plattform im Abrufverfahren erfolgen.