836.11
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CH-BE
Art. 13 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Zusammenarbeit
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - Arbeitsvermittlung
Art. 13 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Zusammenarbeit
1. Die Regionale Arbeitsvermittlung fördert die Zusammenarbeit mit den Arbeitslosenkassen sowie den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden.
2. Sie fördert und führt die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) zwischen den Institutionen der sozialen Sicherheit, der Bildung, der Arbeitsmarktintegration sowie den Migrationsbehörden gemäss der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.