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Art. 12 Arbeitsmarktgesetz (AMG)

Arbeitsaufsicht und Arbeitsmarktbeobachtung - Arbeitsmarktbeobachtung
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Art. 12 Arbeitsmarktgesetz (AMG)

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion beobachtet den Arbeitsmarkt und kann sich an interkantonalen Einrichtungen zur Arbeitsmarktbeobachtung beteiligen.

2. ...

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