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Art. 11 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Datenbekanntgabe

Arbeitsaufsicht und Arbeitsmarktbeobachtung - Datenschutz und Zusammenarbeit
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Art. 11 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Datenbekanntgabe

1. Stösst die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion beim Vollzug der Arbeitsaufsicht nach diesem Gesetz auf Sachverhalte, welche den Verdacht eines Verstosses gegen andere die Schwarzarbeit betreffende Erlasse begründen, so kann sie den nach Gesetz oder Gesamtarbeitsvertrag zuständigen Aufsichts-, Kontroll- und Vollzugsstellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personen und Betriebe nennen.

2. Diese Daten dürfen den folgenden mit der Durchführung gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit befassten Behörden und Organen bekannt gegeben werden

a) den mit der Anwendung der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen betrauten Behörden,

b) Asyl- und Ausländerbehörden,

c) Steuer- und Sozialhilfebehörden,

d) Organen der Sozialversicherungen,

e) den Mitgliedern der KAMKO und den von der KAMKO beauftragten Personen und Stellen,

f) den nach Gesamtarbeitsvertrag zuständigen Kontrollstellen.

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