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Art. 10 Arbeitsmarktgesetz (AMG) - Datenschutz

Arbeitsaufsicht und Arbeitsmarktbeobachtung - Datenschutz und Zusammenarbeit
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Art. 10 Arbeitsmarktgesetz (AMG) · Datenschutz

1. Die KAMKO und die von ihr beauftragten Personen und Stellen bearbeiten im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes Daten von Betrieben und Personen.

2. Die bearbeiteten Daten dürfen unter Vorbehalt von Artikel 11 nur zum Zweck des Vollzugs dieses Gesetzes benutzt werden.

3. Personen, die in den von der KAMKO und der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für die Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen tätig sind, haben gegenüber anderen Behörden und Privaten Verschwiegenheit zu bewahren.

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