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Art. 7 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen

Organisation und Zusammensetzung des Einigungsamts
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Art. 7 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen

1. Verliert ein Mitglied des Einigungsamtes nachträglich die Wählbarkeitsvoraussetzungen, so scheidet es aus dem Einigungsamt aus.

2. Die Abberufung eines Mitgliedes aufgrund des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) bleibt vorbehalten.

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