833.21
EAGLCC
CH-BE
Art. 6 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Wahl
Organisation und Zusammensetzung des Einigungsamts
Art. 6 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Wahl
1. Das Präsidium und die Mitglieder des Einigungsamts werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2. Sie sind nach Ablauf der Amtsdauer wiederwählbar und treten auf das Ende des Jahres zurück, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden.
3. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag der kantonalen Spitzenverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.