833.21
EAGLCC
CH-BE
Art. 5 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Wählbarkeitsvoraussetzungen
Organisation und Zusammensetzung des Einigungsamts
Art. 5 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Wählbarkeitsvoraussetzungen
1. Wählbar sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
2. Der Präsident sowie der Vizepräsident müssen über ein Anwaltspatent oder das bernische Notariatspatent verfügen.
3. Die Mitglieder setzen sich paritätisch aus Arbeitgebern sowie aus Arbeitnehmern zusammen.