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Art. 5 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Wählbarkeitsvoraussetzungen

Organisation und Zusammensetzung des Einigungsamts
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Art. 5 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Wählbarkeitsvoraussetzungen

1. Wählbar sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.

2. Der Präsident sowie der Vizepräsident müssen über ein Anwaltspatent oder das bernische Notariatspatent verfügen.

3. Die Mitglieder setzen sich paritätisch aus Arbeitgebern sowie aus Arbeitnehmern zusammen.

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