833.21
EAGLCC
CH-BE
Art. 4 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Einigungsamt, Zusammensetzung und Spruchkörper
Organisation und Zusammensetzung des Einigungsamts
Art. 4 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Einigungsamt, Zusammensetzung und Spruchkörper
1. Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Einigungsamt.
2. Es setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten sowie acht Mitgliedern.
3. Ein Mitglied des Präsidiums sowie zwei Mitglieder müssen französischer Muttersprache sein.
4. Das Einigungsamt entscheidet in Dreierbesetzung.