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Art. 3 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Vorbehalt

Aufgaben und Zuständigkeiten des Einigungsamts
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Art. 3 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Vorbehalt

1. Haben Arbeitgeber oder Arbeitnehmer oder ihre Verbände vertraglich eine Einigungs- oder Schiedsstelle vorgesehen, so ist diese für die Beilegung der Kollektivstreitigkeit zuständig. Scheitern die Verhandlungen vor der vertraglichen Einigungsstelle, so kann das Einigungsamt angerufen werden.

2. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichte und der eidgenössischen Einigungsstelle.

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