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Art. 26 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 26 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[5].

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