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Art. 25 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 25 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben

a) das Gesetz vom 13. Februar 1944 über die Einigungsämter;

b) das Dekret vom 24. Mai 1944 über die Einigungsämter.

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