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Art. 24 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Vollzug

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 24 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Vollzug

1. Das Einigungsamt untersteht der administrativen Aufsicht der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

2. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsvorschriften.

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