833.21
EAGLCC
CH-BE
Art. 24 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Vollzug
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Vollzug
1. Das Einigungsamt untersteht der administrativen Aufsicht der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.
2. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsvorschriften.