833.21
EAGLCC
CH-BE
Art. 23 Gesetz über das Einigungsamt (EAG)
Schiedsverfahren
Art. 23 Gesetz über das Einigungsamt (EAG)
Amtet das Einigungsamt als Schiedsgericht, so sind die vorstehenden Bestimmungen über das Vermittlungsverfahren sinngemäss anwendbar, wobei von der Kostenlosigkeit des Verfahrens abgewichen werden kann.