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833.21 EAGLCC CH-BE

Art. 23 Gesetz über das Einigungsamt (EAG)

Schiedsverfahren
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Art. 23 Gesetz über das Einigungsamt (EAG)

Amtet das Einigungsamt als Schiedsgericht, so sind die vorstehenden Bestimmungen über das Vermittlungsverfahren sinngemäss anwendbar, wobei von der Kostenlosigkeit des Verfahrens abgewichen werden kann.

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