833.21
EAGLCC
CH-BE
Art. 22 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Kosten
Vermittlungsverfahren
Art. 22 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Kosten
1. Das Verfahren ist kostenlos. Parteikosten werden keine gesprochen.
2. Die Entschädigungen für das Präsidium, die Mitglieder und das Sekretariat des Einigungsamtes werden vom Regierungsrat festgesetzt.