Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
833.21 EAGLCC CH-BE

Art. 22 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Kosten

Vermittlungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Kosten

1. Das Verfahren ist kostenlos. Parteikosten werden keine gesprochen.

2. Die Entschädigungen für das Präsidium, die Mitglieder und das Sekretariat des Einigungsamtes werden vom Regierungsrat festgesetzt.

← Art. 21 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) Aufgaben Art. 23 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →