Art. 21 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Friedenspflicht
Art. 21 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Friedenspflicht
1. Während der Dauer des Vermittlungsverfahrens besteht für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und deren Verbände die Pflicht, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme zu enthalten.
2. Diese Friedenspflicht beginnt mit der Mitteilung an die Gegenpartei, dass das Einigungsamt angerufen wurde. Handelt das Einigungsamt von Amtes wegen, so beginnt die Friedenspflicht mit der entsprechenden Mitteilung an die Parteien.
3. Die Parteien sind verpflichtet, das Einigungsamt und die Gegenpartei unverzüglich, schriftlich über die Ablehnung des Vermittlungsvorschlages zu orientieren. Mit dieser Orientierung endet die Friedenspflicht.
4. Verletzungen der Friedenspflicht werden vom Einigungsamt festgestellt und in geeigneter Weise veröffentlicht, wenn die fehlbare Partei von ihrem Verhalten nicht absteht.
5. Die in Gesamtarbeitsverträgen vorgesehenen Sanktionen für die Verletzung der Friedenspflicht bleiben vorbehalten.