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Art. 20 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Veröffentlichung

Vermittlungsverfahren
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Art. 20 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Veröffentlichung

1. Das Einigungsamt orientiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Weigerung einer oder beider Parteien, an den Verhandlungen teilzunehmen, zu verhandeln oder den Vermittlungsvorschlag anzunehmen.

2. Auf Begehren beider Parteien können Vermittlungsvorschläge, die zu einer Einigung geführt haben, veröffentlicht werden.

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