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Art. 2 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Kollektivstreitigkeiten

Aufgaben und Zuständigkeiten des Einigungsamts
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Art. 2 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Kollektivstreitigkeiten

1. Als Kollektivstreitigkeiten gelten Auseinandersetzungen über die Gestaltung von Arbeitsbedingungen zwischen einzelnen oder mehreren Arbeitgebern oder deren Verbänden einerseits und Arbeitnehmerverbänden oder Gruppen von Arbeitnehmern andererseits.

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