833.21
EAGLCC
CH-BE
Art. 2 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Kollektivstreitigkeiten
Aufgaben und Zuständigkeiten des Einigungsamts
Art. 2 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Kollektivstreitigkeiten
1. Als Kollektivstreitigkeiten gelten Auseinandersetzungen über die Gestaltung von Arbeitsbedingungen zwischen einzelnen oder mehreren Arbeitgebern oder deren Verbänden einerseits und Arbeitnehmerverbänden oder Gruppen von Arbeitnehmern andererseits.