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Art. 19 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Protokollführung

Vermittlungsverfahren
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Art. 19 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Protokollführung

Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, in das die Zusammensetzung des Einigungsamtes, die Anträge der Parteien, der Gang der Verhandlungen sowie der Vermittlungsvorschlag aufzunehmen sind.

Jeder Partei wird ein Doppel des Vermittlungsvorschlages abgegeben beziehungsweise zugestellt.

Die Protokolle werden vom Sekretariat des Einigungsamtes aufbewahrt.

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