833.21
EAGLCC
CH-BE
Art. 19 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Protokollführung
Vermittlungsverfahren
Art. 19 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Protokollführung
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, in das die Zusammensetzung des Einigungsamtes, die Anträge der Parteien, der Gang der Verhandlungen sowie der Vermittlungsvorschlag aufzunehmen sind.
Jeder Partei wird ein Doppel des Vermittlungsvorschlages abgegeben beziehungsweise zugestellt.
Die Protokolle werden vom Sekretariat des Einigungsamtes aufbewahrt.