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Art. 18 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Stellungnahme zum Vorschlag

Vermittlungsverfahren
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Art. 18 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Stellungnahme zum Vorschlag

Die Parteien können den Vermittlungsvorschlag sofort annehmen oder ablehnen; sie können auch verlangen, dass ihnen zur Abgabe ihrer endgültigen Erklärung eine angemessene Frist angesetzt wird; diese kann erstreckt werden.

Nichtablehnung innerhalb dieser Frist gilt als Annahme.

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