833.21
EAGLCC
CH-BE
Art. 18 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Stellungnahme zum Vorschlag
Vermittlungsverfahren
Art. 18 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Stellungnahme zum Vorschlag
Die Parteien können den Vermittlungsvorschlag sofort annehmen oder ablehnen; sie können auch verlangen, dass ihnen zur Abgabe ihrer endgültigen Erklärung eine angemessene Frist angesetzt wird; diese kann erstreckt werden.
Nichtablehnung innerhalb dieser Frist gilt als Annahme.