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Art. 17 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) - Verfahrensablauf

Vermittlungsverfahren
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Art. 17 Gesetz über das Einigungsamt (EAG) · Verfahrensablauf

1. Kommt die Einigungsverhandlung zustande, so wird nach folgenden Grundsätzen verfahren

1. Die Parteien stellen und begründen ihre Anträge; sie haben das Recht zu einem zweiten Vortrag.

2. Das Einigungsamt formuliert in geheimer Beratung den Vermittlungsvorschlag und eröffnet ihn den Parteien mündlich oder schriftlich.

3. Erachtet das Einigungsamt vor der Formulierung seines Vermittlungsvorschlags weitere Abklärungen für notwendig, so trifft es die erforderlichen Beweismassnahmen und setzt möglichst rasch eine weitere Verhandlung an.

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